Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Zuspruch eines Verteidigungskostenbeitrages (gemäß §§ 393 a, 477 StPO), ohne dem ebenfalls zur Beschwerde legitimierten Freigesprochenen vorher den Beschluß zugestellt zu haben, verletzt das Gesetz in den §§ 77 Abs 1, 79 Abs 2, 481 StPO in Verbindung mit § 179 Abs 1 Geo.
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