Sichert der Lagerhalter aufgrund einer Weisung des Einlagerers einem Dritten (Bank), mit welcher kein Vertragsverhältnis besteht, zu, daß er Lagerwaren nur mit Zustimmung dieses Dritten ausfolgt, stellt diese Verpflichtungserklärung (Sperrverpflichtung) einen Vertrag zugunsten Dritter (der Bank) dar. Dieser erwirbt gemäß § 881 Abs 2 ABGB unmittelbar ein Recht auf Erfüllung des Versprechens. Der Begünstigte kann daher den Lagerhalter auf Ersatz des eigenen Schadens klagen, wenn dieser die Sperrverpflichtung nicht einhält (Schütz in Straube, HGB3 Rz 11 zu § 416 mwN; EvBl 1960/254; 2 Ob 528/95).
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