Gegen § 53 Abs 1 Z 1 lit a und b ArbVG bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Art 11 MRK, noch jenem des BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung rassischer Diskriminierung (BGBl 390/1973) sowie unter Bedachtnahme auf Art 7 B-VG, Art 2 StGG verfassungsrechtliche Bedenken (türkischer Staatsangehöriger).
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