Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß gegen die Vorschrift des § 2 Abs 1 RAO - die im Zusammenhalt mit den Abs 2 und 3 dieser Vorschrift anordnet, daß angehende Rechtsanwälte Rechtskenntnisse und sonst für den Beruf des Rechtsanwaltes erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vornehmlich bei einem inländischen Rechtsanwalt und bei Gericht zu erwerben haben, wobei in eingeschränktem Maße eine Ausbildung in anderen Berufen für zulässig erklärt wird - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, unter anderem Erkenntnis vom 2. Oktober 1993, B 381/93, und vom 25. September 1995, B 68/94-6.
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