Rekurslegitimation des Gemeinschuldners gegen einen Beschluss des Konkursgerichtes nach § 95 Abs 3 KO in den Angelegenheiten der §§ 116 und 117 KO, auch wenn er vorher gemäß § 118 Abs 1 KO gehört wurde.
Rückverweise
… 1 IO materiell die Belange der Insolvenzmasse berührt, allerdings steht dem Gemeinschuldner gegen einen solchen Beschluss ein eigenes Rekursrecht zu (vgl RIS Justiz RS0081665; RS0002690; RS0065135 [T39]; RS0065202). Der gesetzliche Anspruch des Schuldners auf Verfahrensteilnahme und Erhebung von Rechtsmitteln ist aber keine Angelegenheit, in der seine Befugnisse beschränkt und…
…KO Rz 9; anders hinsichtlich der nach § 95 Abs 3 KO in Angelegenheiten der §§ 116, 117 KO gefassten Beschlüsse OGH RIS-Justiz RS0081665 mwN zuletzt etwa OGH 8 Ob 259/00x oder 3 Ob 52/01w). Im Wesentlichen erschöpfen sich die Ausführungen des Revisionsrekurses in der Frage der…
…einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses ein Antrags- oder Vorschlagsrecht, ja nicht einmal ein Anhörungsrecht einräumt (anders als etwa nach §§ 116 ff IO [ RS0081665 ] oder bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens [ § 71c IO ; RS0059461 ]), steht ihm in diesen Angelegenheiten auch kein Rekursrecht zu . [11] 3.1. Die von der…