RS0075487 – OGH Rechtssatz
Eines Rückgriffs auf die Bestimmungen des StGB zur Frage des Verhältnisses zwischen unbedingter Geldstrafe und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe bedarf es schon deshalb nicht, weil die Aufzählung des § 16 Abs 1 DSt auf die Strenge der Disziplinarstrafen dergestalt ausgerichtet ist, dass der schriftliche Verweis die mildeste und die Streichung von der Liste die strengste Disziplinarstrafe darstellt.