JudikaturOGH

RS0075487 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2025

Eines Rückgriffs auf die Bestimmungen des StGB zur Frage des Verhältnisses zwischen unbedingter Geldstrafe und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe bedarf es schon deshalb nicht, weil die Aufzählung des § 16 Abs 1 DSt auf die Strenge der Disziplinarstrafen dergestalt ausgerichtet ist, dass der schriftliche Verweis die mildeste und die Streichung von der Liste die strengste Disziplinarstrafe darstellt.

Rückverweise