8Ob72/25h—OGH Entscheidung
26. Mai 2025
…verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern; ausgenommen sind nur jene Einnahmen, die gänzlich dem Ausgleich eines echten Mehraufwands dienen (vgl RS0107262, RS0047489, RS0109238, RS0086684). Bei Vorteilen aus der Nutzung von Betriebseinrichtungen, aus Zuwendungen des Arbeitgebers für Zukunftssicherung, aus der Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen, freien oder verbilligten Mahlzeiten und am Arbeitsplatz…