JudikaturOGH

RS0089216 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1995

Ein Entzug der vorläufigen Rente innerhalb des zweijährigen Zeitraumes mit der ausdrücklichen Begründung, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmaß nicht mehr vorliege, kann, weil es sich ganz offenkundig um eine dauernde Maßnahme handelt, nach den Denkgesetzen nicht anders behandelt werden als die Feststellung einer Dauerrente, sozusagen als Feststellung einer Dauerrente mit dem Wert null (hier: Entziehung der vorläufigen Versehrtenrente gemäß § 99 ASVG, ohne daß ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß ein Anspruch auf Dauerrente nicht bestehe.

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