RS0089204 – OGH Rechtssatz
Die Verjährungsbestimmung des § 107 Abs 2 lit b ASVG betrifft nur die Bescheiderlassungspflicht des Versicherungsträgers. Dieser hat also innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung einen Bescheid im Sinne des § 107 Abs 1 ASVG zu erlassen und mit diesem die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern. Eine vom Versicherten zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheides eingebrachte Klage kann keinerlei Verjährungsfrist in Gang setzen, sodaß eine solche auch nicht - etwa wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens - unterbrochen werden kann.