Im Hinblick darauf, daß § 33 Abs 1 Satz 1 MRG mit § 21 Abs 1 Satz 1 MG wortident ist, ist die zur letztgenannten Gesetzesstelle ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5.Oktober 1946, 1 Ob 127/46 - MietSlg 711 auch auf die nunmehrige Rechtslage anwendbar. (Anmerkung: In der zitierten Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Auflösung eines den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegenden Bestandverhältnisses ausgeschlossen ist.)
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