JudikaturOGH

RS0082193 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2016

Dass der Antrag auf Vorschussgewährung zwingend einen Endtermin bzw einen Gewährungszeitraum zu enthalten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (§ 11 UVG). Der frühestmögliche Beginn der Vorschussgewährung und der höchstzulässige Endtermin ergeben sich aus § 8 UVG. Enthält der Antrag auf Gewährung von Vorschüssen keinen Gewährungszeitraum bzw keinen Endtermin, so ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Antragsteller die Vorschüsse auf unbestimmte Zeit beziehungsweise für die höchstzulässige Zeitspanne gewährt haben will.

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