RS0078893 – OGH Rechtssatz
Dem Versicherer steht gegenüber dem anspruchsberechtigten Dritten ein über die §§ 1438 ff ABGB hinausgehendes Aufrechnungsrecht zu. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit ist zum Schutz des Versicherers aufgehoben, jedoch wird eine qualifizierte Konnexität verlangt. Die Prämienforderung und der Anspruch auf die Versicherungsleistung müssen auf demselben Vertrag beruhen. Hier: Kaskoversicherung für Leasingfahrzeug.