RS0087599 – OGH Rechtssatz
Die primäre Kostentragungspflicht eines Landes (hier: § 23 TirJWG) kann auch nicht durch Unterlassung der entsprechenden Antragstellung durch die Pflegeeltern auf den Bund überwälzt werden, würde das doch sowohl dem Wortlaut wie auch dem Zweck von § 2 Abs 2 Z 2 UVG zuwiderlaufen.