Sind die seinerzeit gegen den Strafausspruch erhobenen Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erfolglos geblieben, so hat dieser die Strafe nicht im Sinne des § 410 Abs 3 StPO "bemessen", weshalb er zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung nicht zuständig ist.
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