JudikaturOGH

RS0081759 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1995

Nur der ursprüngliche Gläubiger, also der Kreditgeber, ist als Gläubiger im Sinne des § 98 EheG anzusehen, nicht aber der für die Kreditverbindlichkeit haftende Bürge, der erst später kraft Legalzession (§ 1358 ABGB) die Gläubigerstellung erlangt hat.

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