RS0081759 – OGH Rechtssatz
Nur der ursprüngliche Gläubiger, also der Kreditgeber, ist als Gläubiger im Sinne des § 98 EheG anzusehen, nicht aber der für die Kreditverbindlichkeit haftende Bürge, der erst später kraft Legalzession (§ 1358 ABGB) die Gläubigerstellung erlangt hat.