JudikaturOGH

RS0090649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1995

Es kann schon innerhalb des letzten Monats, in dem ein dann eingestellter Vorschuß gemäß § 4 Z 5 UVG noch zu gewähren war, ein Antrag auf (Neu)Gewährung eines - höheren - Vorschusses gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG auf Grund des bereits vollstreckbaren endgültigen Unterhaltsbemessungsbeschlusses mit der Wirkung des § 8 Abs 1 UVG gestellt werden. Einem solchen Antrag ist aber nur soweit stattzugeben, als aus dem neuen Vorschußgrund ein höherer Vorschuß zu gewähren ist.

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