JudikaturOGH

RS0089196 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1995

Der Begriff des "ständigen Aufenthaltes" geht jedenfalls über den zB im § 67 JN gebrauchten Begriff des "jeweiligen Aufenthaltes", aber auch über den zB im § 66 Abs 2 JN umschriebenen und in den §§ 4 (Abs 1) und 7 ASGG verwendeten Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" hinaus. Er unterscheidet sich vom Begriff des "Wohnsitzes", der "an dem Ort begründet ist, an welchem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen" (§ 66 Abs 1 JN), nur durch die fehlende Absicht, den faktischen dauernden Aufenthalt aufrechtzuerhalten. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich nämlich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen.

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