RS0083073 – OGH Rechtssatz
Die Sektionierung der Belegschaft in Arbeiter und Angestellte (§ 40 Abs 2 ArbVG) findet nur auf der Ebene des Betriebes statt, hingegen nicht (mehr) auf den Ebenen des Unternehmens - § 81 Abs 3 ArbVG ist eine sanktionslose Sollbestimmung - und des Konzerns. (§ 48 ASGG)