JudikaturOGH

RS0089210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2011

Bei vorübergehender Invalidität (§§ 254 Abs 1 Z 2, 256 ASVG) ist die Invaliditätspension bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den mit Sicherheit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann.

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