JudikaturOGH

RS0081742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1995

Der durch das 3. WÄG neu eingefügte § 46a MRG ist im Zusammenhang mit dem gleichfalls neuen § 12a MRG und dessen Vorgängerbestimmung § 12 Abs 3 MRG (idF vor dem 3. WÄG) zu sehen. Bei der Beurteilung gemischt genutzter Objekte als "Geschäftsräumlichkeiten" - auch im Sinne des § 12 Abs 3 MRG - nach der Regel des § 16 Abs 1 Z 1 MRG kommt es darauf an, ob die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Es gibt keinen Grund, den Begriff "Geschäftsräumlichkeit" in § 46a Abs 5 MRG anders auszulegen.

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