RS0075157 – OGH Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 1371 ABGB setzt nicht voraus, daß der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand hat. Das Verbot der Verfallsklausel gilt insbesondere auch für Hypotheken - also besitzlose Pfandrechte - (SZ 4/114; SZ 6/31; SZ 23/40).