Die Anwendbarkeit des § 1371 ABGB setzt nicht voraus, daß der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand hat. Das Verbot der Verfallsklausel gilt insbesondere auch für Hypotheken - also besitzlose Pfandrechte - (SZ 4/114; SZ 6/31; SZ 23/40).
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