RS0081744 – OGH Rechtssatz
Hat ein Elternteil aufgrund einer pflegschaftsbehördlich genehmigten Vereinbarung im Sinne des § 177 ABGB allein die Rechte des § 144 ABGB, dann steht ihm auch die alleinige gesetzliche Vertretung in den im § 154 Abs 3 genannten Angelegenheiten zu.