Ein aus § 248 Abs 1 StPO abgeleitetes Beweismittelverbot wäre mit dem Grundsatz amtswegiger Wahrheitsfindung und der durch Zwangsmittel gesicherten allgemeinen Zeugenpflicht nicht in Einklang zu bringen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen durch die unterbliebene Vorkehrung gegen die abstrakte Gefahr einer solcherart beeinflußten Aussage jedenfalls dann nicht denkbar, wenn das Gericht von der Sachlage Kenntnis hat und dies bei Beurteilung des Beweiswertes der Zeugenangaben berücksichtigen kann.
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