JudikaturOGH

RS0085422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2019

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm eingeräumten Gestaltungsraum nicht, wenn er für eine Zeit, für die für die Versorgung des Pensionisten während seiner Unterbringung in Strafhaft aus öffentlichen Mitteln in anderer Weise vorgesorgt wird, die Pensionsleistung sistiert.

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