JudikaturOGH

RS0085248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Die durch die 51. ASVGNov geänderte Fassung des § 258 Abs 4 ASVG gilt

nach der Übergangsbestimmung des § 551 Abs 4 ASVG auch für Versicherungsfälle mit einem Stichtag vor dem 1.7.1993. Daher würde die bescheidmäßige Ablehnung eines Antrages auf Grund der früheren Fassung des § 258 Abs 4 ASVG einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegenstehen.

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