RS0086758 – OGH Rechtssatz
Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren, die ein Ehrenamt ausüben, stellen kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen.