JudikaturOGH

RS0080062 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2019

Eine rechtlich gesicherte Gewinnmöglichkeit und damit positiver Schaden liegt vor, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann und wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre.

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