JudikaturOGH

RS0082354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Wird § 14 AVG nicht eingehalten, muß die Behörde - oder das beliehene Unternehmen - durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den Beweis für den Inhalt der Verhandlung aufnehmen.

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