JudikaturOGH

RS0080010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Die Bezeichnungspflicht nach Art 118 Abs 2 B-VG trifft den Materiengesetzgeber und ist konstitutiv; sie begründet die Zuständigkeit der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich.

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