RS0082745 – OGH Rechtssatz
Der Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in § 3 Abs 1 AVRAG heranzuziehen. Danach kann ein einheitlicher Betrieb auch von zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, aber gemeinsam geleitet werden, geführt werden; die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit ist nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers legitimiert.