Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber, wenn die Minderleistungen und Fehlleistungen nicht auf einer mangelhaften Anleitung oder Weisung des Arbeitgebers oder einer den Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht entsprechenden Zuteilung der Arbeit beruhen, sondern allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind. (§ 48 ASGG)
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