Auch für die Klage auf künftige Unterlassung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft.
…für eine Klage auf künftige Unterlassung, weil der für sie maßgebende Grund nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage auch hier zutrifft (RIS Justiz RS0088260). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, alle von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, folgt diesen Grundsätzen. Während die Dritt und Viertklägerinnen, wie auch das Berufungsgericht…
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