Die Möglichkeit, daß die Anspruchswerberin wegen einer bestehenden geringen Konzentrationsschwäche gelegentlich vergessen könnte, die Kochplatten des Elektroherdes auszuschalten, begründet nicht die Notwendigkeit der Anleitung oder Beaufsichtigung durch Dritte bei der Zubereitung von Mahlzeiten oder sonstiger Verrichtungen Dritter in diesem Zusammenhang.
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