RS0085429 – OGH Rechtssatz
Beim Abtrocknen des Zwischenraumes zwischen den Zehen handelt sich nicht um die tägliche Körperpflege an sich im Sinne des § 1 Abs 4 1. Fall EinstV, sondern um eine Hilfe bei der Körperpflege im Sinne des § 1 Abs 2 EinstV, die mit dem tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand anzusetzen ist. Dieser liegt aber auch bei einer täglichen Reinigung der Füße nicht über einer Stunde monatlich.