RS0086610 – OGH Rechtssatz
Die vom Gericht gemäß § 85 Abs 2 ZPO gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts durch Anschluß eines Vermögensbekenntnisses beginnt erst mit der Zustellung auch des Formblattes für das Vermögensbekenntnis zu laufen.