RS0085253 – OGH Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt die Verhängung der Untersuchungshaft zwar in der Krankenversicherung einen Ruhensgrund dar (§ 58 Abs 1 Z 2 GSVG), nicht jedoch in der Pensionsversicherung. Dies gilt auch für die Verwahrungshaft.