JudikaturOGH

RS0085253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1995

Nach dem Wortlaut des Gesetzes stellt die Verhängung der Untersuchungshaft zwar in der Krankenversicherung einen Ruhensgrund dar (§ 58 Abs 1 Z 2 GSVG), nicht jedoch in der Pensionsversicherung. Dies gilt auch für die Verwahrungshaft.

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