JudikaturOGH

RS0085423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2010

Der Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG (wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist) setzt voraus, daß der Betroffene zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles oder des Eintrittes der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz versichert war.

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