RS0085249 – OGH Rechtssatz
Durch die 29. ASVGNov sollte nur der nach wie vor auf die persönliche Behandlung des Versicherten beschränkte Schutzbereich durch die Erstreckung auch auf nicht akut aufgetretene Behandlungsfälle (durch Bezugnahme auf § 135 ASVG) erweitert werden.