RS0072720 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Im Disziplinarverfahren sind die Grundsätze des § 34 Abs 2 StPO sinngemäß anzuwenden (Einstellungsbeschluß und Ablehnungsbeschluß bezüglich weiterer, verhältnismäßig unbedeutender Vorwürfe pflichtwidrigen Verhaltens).
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