JudikaturOGH

RS0098369 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 2025

War der Angeklagte im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung umfassend geständig und wird auch in der Beschwerde die Notwendigkeit einer besonderen Vorbereitung der Verteidigung nicht dargetan, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Verkürzung der Vorbereitungsfrist auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.

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