JudikaturOGH

RS0098424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2022

Eine generelle Verpflichtung, alle von den Verfahrensparteien vorgelegten Schriftstücke zu verlesen, ist aus § 252 Abs 2 StPO nicht abzuleiten. Dem stünde auch § 232 Abs 2 StPO entgegen, wonach der Vorsitzende zur Straffung des Verfahrens verhalten ist.

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