RS0098424 – OGH Rechtssatz
Eine generelle Verpflichtung, alle von den Verfahrensparteien vorgelegten Schriftstücke zu verlesen, ist aus § 252 Abs 2 StPO nicht abzuleiten. Dem stünde auch § 232 Abs 2 StPO entgegen, wonach der Vorsitzende zur Straffung des Verfahrens verhalten ist.