Einem vollstreckbaren Notariatsakt muss der Rechtstitel (Rechtsgrund) zu entnehmen sein, was bedeutet, dass die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruches anzuführen sind.
…„Rechtstitel“ (Rechtsgrund) zu entnehmen sein muss, ausführlich in der Entscheidung 3 Ob 75/95 (= SZ 68/159; RIS-Justiz RS0065266) Stellung genommen. Der Rechtstitel ist derart anzuführen, dass das prüfende Exekutionsgericht aufgrund des Urkundeninhalts Beschluss fassen kann, zumal in der Regel ohne vorhergehende mündliche Verhandlung…
…75/95 (= SZ 68/159 = EvBl 1996/21, 144 = NZ 1996, 210 [dazu H. Schumacher , NZ 1996, 210]; RIS Justiz RS0065266) Stellung genommen. Der „Rechtstitel“ ist derart anzuführen, dass das prüfende Exekutionsgericht aufgrund des Urkundeninhalts Beschluss fassen kann, zumal in der Regel ohne vorhergehende…
…gezogenen Anspruch zugrunde liegende Rechtsgrund schlüssig dargestellt wurde und wirksam zustande gekommen sein konnte; es sind also die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruchs anzuführen ( RS0065266 ). Erst durch die Nennung des Rechtsgrundes im Notariatsakt wird der Verpflichtete in die Lage versetzt, sich gegen die Exekution mit Oppositions- oder Impugnationsklage oder einer…
…Ob 85/13s; 3 Ob 91/13y je mwN); es sind also die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruchs anzuführen (RIS-Justiz RS0065266; Jakusch in Angst ² § 1 EO Rz 101; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner § 1 EO Rz 144). Bei der…
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