JudikaturOGH

RS0082318 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1995

Zweck der Zuschüsse nach § 6 Abs 2 lit c BEinstG ist eine Abgeltung für die nicht volle Leistungsfähigkeit des beschäftigten begünstigten Behinderten sowie die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Dienstgebers, der Behinderte einstellt, wozu nach den Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (abgedruckt in Ernst/Haller, BEinstG 353 ff [357 f]) auch noch der Schutz älterer behinderter Arbeitskräfte kommt. Der Zweck dieser Zuschüsse wird daher bei Dienstgebern verfehlt, die - aufgrund verfassungsmäßiger Kompetenz oder gesetzlicher Verpflichtung - selbst Träger der Rehabilitation Behinderter sind.

Rückverweise