JudikaturOGH

RS0095854 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 1995

Nicht die - zum Kampf geeigneten - Waffen an sich, sondern der durch ihre Anhäufung gebildete Vorrat muß nach dem § 280 Abs 1 StGB zur Ausstattung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeignet sein.

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