RS0084879 – OGH Rechtssatz
Nicht nur ein Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Verfassungsrechtes und des sonstigen öffentlichen Rechts, sondern auch eine Verletzung des § 16 ABGB, über den die allgemeinen Vorstellungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in die Privatrechtsordnung einfließen, führt zur Unwirksamkeit eines Schiedsspruches eines Börsenschiedsgerichtes.