Der Verpflichtete kann im Verfahren über die Strafhöhe im Rekurs nicht nur dann Neuerungen vorbringen, wenn er zu Unrecht nicht gemäß § 358 EO gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände (etwa seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) in der Zwischenzeit geändert haben.
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