JudikaturOGH

RS0085141 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2005

Bescheinigt der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag beziehungsweise Strafantrag nicht aktenkundige Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung sind, ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verpflichtete vor der Beschlußfassung gemäß § 358 EO zu hören.

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