RS0085141 – OGH Rechtssatz
Bescheinigt der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag beziehungsweise Strafantrag nicht aktenkundige Umstände, die nur für die Strafhöhe von Bedeutung sind, ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Verpflichtete vor der Beschlußfassung gemäß § 358 EO zu hören.