JudikaturOGH

RS0074250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2011

Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Urkunden am Sitz des Verpflichteten ist weder nach § 346 EO noch nach § 355 EO sondern, weil auch nicht die Erzwingung einer vertretbaren Handlung nach § 355 EO vorliegt, ausschließlich nach § 354 EO zu vollstrecken.

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