Ob im konkreten Fall der Kläger solche Umstände ausreichend deutlich behauptet hat und ob unter der Annahme ausreichender Behauptungen das Verhalten einer Prozeßpartei in einem Vorverfahren als mutwillig beurteilt werden muß, betrifft aber wegen des Abstellens auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
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