JudikaturOGH

RS0081107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1995

Wenn eine etwa 5 m breite Trasse zwischen einer Wiederbewaldungsfläche und dem benachbarten Bestand wegen des Schattens freigelassen wurde, stellt sich die dadurch entstandene Fläche doch als Waldschneise im Sinn des § 1 Abs 3 ForstG dar, die "Wald" im Sinn des ForstG ist und von der Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG erfaßt ist.

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